Auf die Dokumentation einer Leistung sollte nicht verzichtet werden, selbst wenn eine Gebührenziffer spezifische Dokumentationspflichten nicht ausdrücklich festlegt.

Wie wichtig eine ordentliche Dokumentation ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Demnach sollten Ärzt:innen auf die Dokumentation einer Leistung nicht verzichten, selbst wenn eine Gebührenziffer spezifische Dokumentationspflichten nicht ausdrücklich festlegt. So steht es auch im Bundesmantelvertrag. Denn bei einem Streit um die Vergütung geht der fehlende Nachweis zulasten des Arztes. Im aktuellen Fall hatte die KV Bayerns nach einer Plausibilitätsprüfung die Honorarbescheide für einen hausärztlichen Internisten aufgehoben und 53.000 € von ihm zurückgefordert. Das Landessozialgericht München urteilte dazu, dass der Arzt grob fahrlässig falsch abgerechnet habe, da die Leistungen nicht dokumentiert seien. Das BSG bestätigte nun dieses Urteil (Az.: B 6 KA 10/22 B).